Allgemeine Bedingungen der fenaco zum Handel mit Getreide, Oelsaaten und Futtermittel
1. Anwendungsbereich und Grundlage: Diese allgemeinen Bedingungen gelten für sämtliche An- und Verkäufe der fenaco von Getreide, Oelsaaten und Futtermitteln, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Grundlage bildet das fenaco Qualitätsmanagementsystem (QMS) nach ISO 9001:2000 und ISO 22´000:2005.
2. Usanzen: Die Parteien anerkennen die Usanzen der Schweizer Getreide- und Produktenbörse, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen resp. vertraglichen Abmachungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Im Weiteren sind die Vertragspartner bestrebt, nach den Richtlinien der Schweiz. Branchenorganisation Getreide- und Oelsaaten (swiss granum) zu handeln.
3. QMS-Bestimmungen: Lieferanten von inländischem Brotgetreide und inländischen Oelsaaten haben die speziell für diese Produktegruppen erstellten QMS-Arbeitsanweisungen der fenaco einzuhalten.
4. Qualitätsfeststellung: Die bei der Verladung am Abgangsort festgestellte Qualität und Beschaffenheit ist für die Kontrakterfüllung massgebend. Vorbehalten bleiben, für inländische Getreide und Oelsaaten, am Empfangsort vor dem Entlad korrekt festgestellte, offensichtliche Qualitätsdifferenzen. Eine vom Verarbeiter verlangte Vorbemusterung hat nur informativen Charakter.
5. Gewichtsfeststellung: Das bei der Verladung am Abgangsort festgestellte Gewicht ist für die Kontrakterfüllung massgebend. Vorbehalten bleiben, für inländische Getreide und Oelsaaten, am Empfangsort vor dem Entlad korrekt festgestellte, offensichtliche Gewichtsdifferenzen.
6. Analysen- und Naturalgewichtsabrechnung: Grundlage bilden die Richtlinien der Schweiz. Branchenorganisation Getreide und Oelsaaten (swiss granum), sofern nicht vertraglich abweichende Regelungen getroffen werden. Futtermittel und Importwaren werden gemäss den Usanzen im Seehafen, bzw. denen des Herkunftslandes aufgrund des Vertragspreises abzüglich Zoll- und Einfuhrtaxen abgerechnet.
7. Reklamationen: Rügen wegen Qualitätsdifferenzen oder Beanstandungen irgendwelcher Art müssen unter Einhaltung der Usanzen der Schweizer Getreide- und Produktenbörse über die Musterziehung, Tatbestandsaufnahme und Anleitung für die Probeentnahme bei Ankunft der Ware am Übergabeort, bzw. vor Entlad des Transportmittels erfolgen, ansonsten können sie nicht berücksichtigt werden.
8. Haftung: Die fenaco haftet - gleich aus welchen Rechtsgründen – ausschliesslich für Schäden, welche auf Verletzung einer ihr obliegenden vertraglichen Pflicht beruhen oder wenn diese nachweislich grobfahrlässig oder vorsätzlich von ihr verursacht wurden. Die Haftung erstreckt sich ausschliesslich auf den Ersatz oder Behebung des mangelnden Vertragsgegenstandes. Keine Haftung besteht für Schäden, deren Eintritt oder Vergrösserung der Geschädigte mit zumutbaren Massnahmen hätte verhindern können sowie für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Darunter fallen namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Obengenannte Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Frachtkosten: Ändern zwischen Geschäftsabschluss und Warenauslieferung die Basisfrachten (für Schiff und Bahn generell, für Camion jedoch nur infolge behördlicher Massnahmen), so gehen diese Veränderungen zu Lasten/Gunsten des Käufers. Ändert der Verkäufer die vertraglich stipulierte Frachtparität, so werden allfällige Frachtdifferenzen dem Käufer vergütet oder belastet.
10. Entlad der Transportmittel und Lagerung: Massgebend sind die Arbeitsanweisungen unseres QMS Systems, sowie die betreffenden Lagerverträge. Die Transportmittel sind zudem vom Käufer innert der von der Transportunternehmung dafür vorgesehenen Frist zu entladen. Diesbezügliche Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers.
11. Pflichtlager: Lieferung ab Pflichtlager gilt als normale Erfüllung. Die Usanzen, welchen die Ersatzpartie untersteht, können vom Verkäufer auf die Pflichtlagerpartie übertragen werden.
12. Handel mit Zucker, Stroh u. Streuemittel: Massgebend sind die entsprechenden Schweizerischen Handelsusanzen, sowie die allg. Verkaufsbedingungen der Zuckerfabriken Aarberg und Frauenfeld.
13. Vorauszahlung und Verzugszins: Die fenaco behält sich das Recht vor, jederzeit entgegen den vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen, die Ware nur gegen Vorauszahlung zu liefern. Für Verzugszins gelten die Bedingungen der fenaco.
14. Behördliche Massnahmen: Den Verkäufer treffende Folgen und Verpflichtungen infolge behördlicher Massnahmen gehen zu Lasten oder zu Gunsten des Käufers. Bei inländischen Oelkuchen wird gemäss gängiger Praxis des betreffenden Oelwerkes abgerechnet.
15. Gesetzgebung: Basis bilden die gesetzlichen Vorschriften und die entsprechenden Verordnungen sowie die Usanzen der Schweizer Getreide- und Produktenbörse.
16. Schiedsgericht: Meinungsverschiedenheiten werden durch die Parteien gütlich zu regeln versucht. Sollte dies nicht gelingen, so sind die Differenzen durch ein Schiedsgericht der Schweizer Getreide- und Produktenbörse zu beurteilen.
Ausgabe Januar 2008
2. Usanzen: Die Parteien anerkennen die Usanzen der Schweizer Getreide- und Produktenbörse, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen resp. vertraglichen Abmachungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Im Weiteren sind die Vertragspartner bestrebt, nach den Richtlinien der Schweiz. Branchenorganisation Getreide- und Oelsaaten (swiss granum) zu handeln.
3. QMS-Bestimmungen: Lieferanten von inländischem Brotgetreide und inländischen Oelsaaten haben die speziell für diese Produktegruppen erstellten QMS-Arbeitsanweisungen der fenaco einzuhalten.
4. Qualitätsfeststellung: Die bei der Verladung am Abgangsort festgestellte Qualität und Beschaffenheit ist für die Kontrakterfüllung massgebend. Vorbehalten bleiben, für inländische Getreide und Oelsaaten, am Empfangsort vor dem Entlad korrekt festgestellte, offensichtliche Qualitätsdifferenzen. Eine vom Verarbeiter verlangte Vorbemusterung hat nur informativen Charakter.
5. Gewichtsfeststellung: Das bei der Verladung am Abgangsort festgestellte Gewicht ist für die Kontrakterfüllung massgebend. Vorbehalten bleiben, für inländische Getreide und Oelsaaten, am Empfangsort vor dem Entlad korrekt festgestellte, offensichtliche Gewichtsdifferenzen.
6. Analysen- und Naturalgewichtsabrechnung: Grundlage bilden die Richtlinien der Schweiz. Branchenorganisation Getreide und Oelsaaten (swiss granum), sofern nicht vertraglich abweichende Regelungen getroffen werden. Futtermittel und Importwaren werden gemäss den Usanzen im Seehafen, bzw. denen des Herkunftslandes aufgrund des Vertragspreises abzüglich Zoll- und Einfuhrtaxen abgerechnet.
7. Reklamationen: Rügen wegen Qualitätsdifferenzen oder Beanstandungen irgendwelcher Art müssen unter Einhaltung der Usanzen der Schweizer Getreide- und Produktenbörse über die Musterziehung, Tatbestandsaufnahme und Anleitung für die Probeentnahme bei Ankunft der Ware am Übergabeort, bzw. vor Entlad des Transportmittels erfolgen, ansonsten können sie nicht berücksichtigt werden.
8. Haftung: Die fenaco haftet - gleich aus welchen Rechtsgründen – ausschliesslich für Schäden, welche auf Verletzung einer ihr obliegenden vertraglichen Pflicht beruhen oder wenn diese nachweislich grobfahrlässig oder vorsätzlich von ihr verursacht wurden. Die Haftung erstreckt sich ausschliesslich auf den Ersatz oder Behebung des mangelnden Vertragsgegenstandes. Keine Haftung besteht für Schäden, deren Eintritt oder Vergrösserung der Geschädigte mit zumutbaren Massnahmen hätte verhindern können sowie für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Darunter fallen namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Obengenannte Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Frachtkosten: Ändern zwischen Geschäftsabschluss und Warenauslieferung die Basisfrachten (für Schiff und Bahn generell, für Camion jedoch nur infolge behördlicher Massnahmen), so gehen diese Veränderungen zu Lasten/Gunsten des Käufers. Ändert der Verkäufer die vertraglich stipulierte Frachtparität, so werden allfällige Frachtdifferenzen dem Käufer vergütet oder belastet.
10. Entlad der Transportmittel und Lagerung: Massgebend sind die Arbeitsanweisungen unseres QMS Systems, sowie die betreffenden Lagerverträge. Die Transportmittel sind zudem vom Käufer innert der von der Transportunternehmung dafür vorgesehenen Frist zu entladen. Diesbezügliche Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers.
11. Pflichtlager: Lieferung ab Pflichtlager gilt als normale Erfüllung. Die Usanzen, welchen die Ersatzpartie untersteht, können vom Verkäufer auf die Pflichtlagerpartie übertragen werden.
12. Handel mit Zucker, Stroh u. Streuemittel: Massgebend sind die entsprechenden Schweizerischen Handelsusanzen, sowie die allg. Verkaufsbedingungen der Zuckerfabriken Aarberg und Frauenfeld.
13. Vorauszahlung und Verzugszins: Die fenaco behält sich das Recht vor, jederzeit entgegen den vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen, die Ware nur gegen Vorauszahlung zu liefern. Für Verzugszins gelten die Bedingungen der fenaco.
14. Behördliche Massnahmen: Den Verkäufer treffende Folgen und Verpflichtungen infolge behördlicher Massnahmen gehen zu Lasten oder zu Gunsten des Käufers. Bei inländischen Oelkuchen wird gemäss gängiger Praxis des betreffenden Oelwerkes abgerechnet.
15. Gesetzgebung: Basis bilden die gesetzlichen Vorschriften und die entsprechenden Verordnungen sowie die Usanzen der Schweizer Getreide- und Produktenbörse.
16. Schiedsgericht: Meinungsverschiedenheiten werden durch die Parteien gütlich zu regeln versucht. Sollte dies nicht gelingen, so sind die Differenzen durch ein Schiedsgericht der Schweizer Getreide- und Produktenbörse zu beurteilen.
Ausgabe Januar 2008



